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Beurteilungsstufen (Noten)

 

Beurteilungsstufen (Noten)

 

§ 14. (Abs. 1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

 

 

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

 

 

(Abs. 2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen,  
mit denen der Schüler die nach Maßgabe des  Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie
in der Durchführung der Aufgaben
in weit über  das Wesentliche hinausgehendem
Ausmaß
erfüllt und, wo dies möglich ist,
die Fähigkeit zur selbständigen  Anwendung
 seines Wissens und Könnens
auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

 

 

(Abs. 3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe des  Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der  Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes
in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und,
wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur  Eigenständigkeit
beziehungsweise bei entsprechender  Anleitung
die Fähigkeit zur Anwendung seines  Wissens und Könnens
auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

 

(Abs. 4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der
Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung  der Aufgaben
in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt;
dabei werden Mängel in der  Durchführung
durch merkliche
Ansätze zur  Eigenständigkeit ausgeglichen.

 

(Abs. 5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe des  Lehrplanes
gestellten Anforderungen In der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der  Durchführung der Aufgaben
in den wesentlichen  Bereichen überwiegend erfüllt.

 

(Abs. 6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse  für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt. 

 


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